Gesellschafterstreit

Wir unterstützen Sie bei einem Gesellschafterstreit!

Wie in jeder Beziehung gibt es auch in der GmbH und GbR häufig Gesellschafterstreit. Die Frage ist, wie geht man mit unterschiedlichen Meinungen in der Gesellschaft um. Hier hilft zunächst ein Blick in den Gesellschaftsvertrag durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht. In einem guten Gesellschaftsvertrag ist geregelt, welche Möglichkeiten die Gesellschafter bei Streit in der Gesellschaft haben. Aber wenn es zum Gesellschafterstreit kommt, ist gut Rat gefragt. Denn es geht um den Schutz ihres wirtschaftlichen Erfolges.

Deeskalation im Gesellschafterstreit durch Mediation

Der Streit unter Gesellschaftern ist für alle Beteiligten mit hohen Kosten verbunden und führt nicht selten dazu das die Gesellschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird, weil die Gesellschafter mehr mit der Gesellschafterauseinandersetzung beschäftigt sind als mit der Erwirtschaftung von Umsatz. Daher ist es in ratsam auf die Eskalation des Gesellschafterstreits zu verzichten um Nachteile von allen Beteiligten fernzuhalten. Um einen Streit unter Gesellschafter zu schlichten, ist die Durchführung einer Mediation eine Möglichkeit. In einer Mediation wird ergebnisoffen über die Streitpunkte gesprochen und gemeinsam eine Lösung erarbeitet. Die Mediation ist immer dann ein gutes Mittel, um Streit unter Gesellschaftern zu schlichten, wenn Kommunikation unter den Gesellschafter noch stattfindet. Zu einer Mediation müssen jedoch alle Gesellschafter bereit sein.

Gesellschafterstreit – 50:50?

Gerade in zweigliedrigen Gesellschaften – bei den 2 Gesellschafter jeweils mit 50% an der Gesellschaft beteiligt sind – kommt es oft zu einer Patt-Situation. Dies führt dazu, dass die Situation eskaliert, da sich die Gesellschafter dem Anderen ausgeliefert fühlen.

Trennung im Gesellschafterstreit

Ist die Kommunikation zwischen den Gesellschaft abgerissen und der Streit unter den Gesellschaftern ist soweit eskaliert, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Gesellschaft nun auseinander gehen können.

In einem guten Gesellschaftsvertrag finden sich Regelungen für die Kündigung des Gesellschafters. Hier kann der Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden und erhält von der Gesellschaft eine Abfindung für den Verlust seines Gesellschaftsanteils. Die Kündigung eines Gesellschafters kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. So kann die Kündigung an Fristen gebunden. sein. Auch eine Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres ist häufig in Gesellschaftsverträgen geregelt. Häufig ist in Gesellschaftsverträgen geregelt, dass bei Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter die Einziehung des betroffenen Gesellschaftsanteils beschließen können.

Bei Gesellschafterstreit ist es auch möglich, seinen Gesellschaftsanteil zu verkaufen. Dies kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen knüpfen. Zum Beispiel, an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter.

Ausschluss eines Gesellschafters

Häufig möchte ein Gesellschafter im Rahmen eines Gesellschafterstreits, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen. Ein Ausschluss ist u.a. möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Gründe regelt oder wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn die Fortführung der Gesellschaft wegen des Grundes erheblich gefährdet oder unmöglich ist. Ein Verbleiben des Gesellschafters darf den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar sein, weil der Gesellschafterstreit soweit eskaliert ist, dass die Existenz der Gesellschaft durch den Gesellschafterstreit gefährdet ist. Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf eines Mehrheitsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur wirksam, wenn die im Gesellschaftsvertrag bzw. im Gesetz geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Fachanwalt für Gesellschaft wird mit Ihnen erörtern, ob der Ausschluss eines Gesellschafters möglich ist.

Verteidigung gegen einen Ausschluss

Gegen den Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung des Gesellschaftsanteils kann der betroffene Gesellschafter mit einer einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage vorgehen. Eine einstweilige Verfügung ist immer dann ratsam, wenn eine Klage zu spät kommen würde. Die einstweilige Verfügung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden könnte. Mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung könnte die Gegenseite daran gehindert werden, die geänderte Gesellschafterliste in das Handelsregister einzureichen. Für eine einstweilige Verfügung gegen den Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung des Gesellschaftsanteils muss ein Verfügungsgrund vorliegen. Dieser ist immer dann gegeben, wenn es kein milderes Mittel als die einstweilige Verfügung gibt. Gerade im Rahmen von Gesellschafterstreits ist dies immer wieder ein probates Mittel. Der Fachanwalt für Gesellschaftsrecht wird gemeinsam mit Ihnen das Vorgehen gegen die Ausschließung erörtern.

Abfindung

Im Rahmen eines Gesellschafterstreits ist die Höhe der Abfindung immer ein zentrales Thema. Ist ein Gesellschafter durch wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen worden oder hat der Gesellschafter selbst gekündigt, so stellt sich die Frage wie hoch die Abfindung des Gesellschafters für den Verlust seiner Gesellschafterstellung ist. Die Abfindung ist für den ausscheidenden Gesellschafter das wichtigste Vermögensrecht. Häufig regeln Gesellschaftsverträge wie die Abfindung zu berechnen ist. Dabei ist fraglich, ob die Regel in Gesellschaftsvertrag wirksamen ist. Eine Abfindung des Gesellschafters zu Buchwerten ist unter Umständen unwirksam. Im Einzelfall stellt sich u.a. bei der Abfindung zu Buchwerten die Frage, wie hoch der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils ist. Hier ist die Unterstützung eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht bei einem Gesellschafterstreit unerlässlich.

Herausgabeansprüche

Häufig stellt sich im Rahmen eines Gesellschafterstreits heraus, dass ein Gesellschafter bestimmte Vermögensgegenstände für sich reklamiert, z.B. Marken, entwickelte Software oder Domain. Ist ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden, so können gegen den ehemaligen Gesellschafter von der Gesellschaft noch Gegenstände herausverlangt werden. Dann kommt bei einem Gesellschafterstreit das dicke Ende erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Häufig haben Gesellschafter im Rahmen der Gründung Domains auf ihren Namen eintragen lassen. Nach ihrem Ausscheiden stellen die übrigen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft fest, dass die Webseite der Gesellschaft auf einer Domain liegt, die in privatem Besitz eines ehemaligen Gesellschafters liegt. Fraglich ist, ob die Gesellschafter oder die Gesellschaft die Herausgabe der Domain vom ehemaligen Gesellschafter verlangen können.