Gesellschafter-Streitigkeiten

Tod eines Gesellschafters

Häufig gibt es gerade bei Tod eines Gesellschafters Auseinandersetzungen mit den Erben über den Fortbestand der Gesellschaft. Gerade daher bedarf es hier eine genaue Regelung im Gesellschaftsvertrag, um die Existenz der Gesellschaft nicht zu gefährden. Des Weiteren stehen in der Regel die Regelungen im Testament nicht im Einklang mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

GbR-Gesellschafter Tod

Bei der GbR bedarf es im Gesellschaftsvertrag einer Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters. Andernfalls wird die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Dh. die GbR wird liquidiert und das Vermögen der Gesellschaft nach ausgleich aller Verbindlichkeiten unter den Gesellschaftern und Erben aufgeteilt.

GmbH-Gesellschafter Tod

Anders als bei der GbR wird durch den Tod eines GmbH-Gesellschafters die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst. Vielmehr wird der Gesellschaftsanteils des Erblassers auf den oder die Erben übertragen und die Gesellschaft wird gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Hiervon kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden. Die Gesellschaft können im Gesellschaftsvertrag regeln, dass der Gesellschaftsanteil bei Tod eines Gesellschafters eingezogen wird und die Erben keinen Abfindung erhalten.